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VG Karlsruhe, 27.10.2015 - 1 K 2539/13 |
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Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 27.10.2015 - 1 K 2539/13
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16
- BVerwG, 06.11.2018 - 8 B 33.17
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16
Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot; …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 - 1 K 2539/13 - geändert.das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 - 1 K 2539/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (1 Band), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Akte des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (1 K 2539/13) vor.
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2019 - 6 S 199/19
Wegfall des Bestands- Vertrauensschutzes bei Unterbrechung der Legalisierung …
Dabei kann dahinstehen, ob § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ohnehin nur - zeitlich beschränkt - bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) ergänzend zur Anwendung kommt (in diesem Sinne VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2018 - 2 K 12108/17 -, n.v. S. 10 ff.), oder losgelöst hiervon "Altspielhallen" generell privilegieren soll (dahingehend VG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v. S. 5 ff.). - VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21
Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot
(a) Zwar könnte man die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG - bei isolierter Auslegung des Wortlauts allein dieser Vorschrift - dahin verstehen, dass sie Bestandsspielhallen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde, generell und zeitlich unbeschränkt privilegiere (in diesem Sinne VG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v., UA S. 5 ff.; VG Stuttgart…, Urteil vom 14.07.2020 - 18 K 9300/18 -, juris Rn. 22 ff. …und vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 51 ff.). - VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 9300/18
Verlängerung einer bereits erteilten Spielhallenerlaubnis
Eine solche planwidrige Gesetzeslücke lässt sich hier mit Blick auf den in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers, dass (nur) für neue Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen vorgesehen wird (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 51), sowie dessen Aussage, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG nicht berücksichtigen konnten (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 113), nicht feststellen (i.E. ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v. S. 5 ff.).